Hinweise auf Nachhaltigkeitspreise wie den DNP können weiterhin verwendet werden, sofern sie klar als einmalige, wettbewerbsbasierte Auszeichnung kommuniziert werden und keine Ähnlichkeit mit offiziellen Siegeln oder Kennzeichen aufweisen.
EmpCo.
Mit der am 6. März 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Richtlinie (EU) 2024/825 („Empowering Consumers for the Green Transition“, kurz EmpCo-Richtlinie) verschärft der europäische Gesetzgeber die Anforderungen an umweltbezogene Aussagen im unternehmerischen Kontext erheblich. Ziel ist es, Verbraucherinnen und Verbraucher wirksam vor irreführenden Umweltaussagen (Greenwashing) zu schützen und ihnen fundierte, nachhaltigkeitsrelevante Kaufentscheidungen zu ermöglichen.
Die Richtlinie trat am 26. März 2024 in Kraft. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Vorgaben bis spätestens zum 27. März 2026 in nationales Recht umzusetzen. Die Richtlinie ergänzt die bestehende Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (RL 2005/29/EG) und insbesondere deren Anhang I (sog. „schwarze Liste“) um weitere Verbote.
Nachhaltigkeitskennzeichen.
Neben dem Verbot unbelegter allgemeiner Umweltaussagen, Einschränkungen bei Emissionskompensationen und der Förderung von Langlebigkeit und Reparierbarkeit erfolgt eine stärkere Regulierung von Nachhaltigkeitskennzeichen. Es dürfen nur noch Kennzeichen verwendet werden, die entweder auf offiziellen Zertifizierungssystemen beruhen oder von öffentlichen Stellen festgelegt wurden. Eigene, unternehmensinterne oder nicht überprüfte Nachhaltigkeitslabel sind nicht mehr zulässig, wenn sie suggerieren, ein Produkt oder Unternehmen erfülle bestimmte ökologische oder soziale Standards.
Folgende Geschäftspraktiken gelten künftig per se als unlauter:
- Verwendung allgemeiner Umweltaussagen ohne Nachweis,
- Aussagen über Umweltauswirkungen des gesamten Produkts, obwohl sie nur auf einen Teilaspekt zutreffen,
- Nutzung von Nachhaltigkeitskennzeichen ohne offizielle Zertifizierung,
- Aussagen zur Emissionskompensation, die fälschlich Neutralität suggerieren.
Diese Vorgaben sind in Anhang I der Richtlinie als neue Tatbestände (u. a. Nr. 4a) aufgenommen und entfalten nach nationaler Umsetzung unmittelbare Relevanz im Wettbewerbsrecht.