Neue EU-Regulatorik

DNP und EmpCo.

Die EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 soll Greenwashing durch strengere Vorgaben für Umweltaussagen und Nachhaltigkeitskennzeichen erschweren. Siegel von Preisen bleiben erlaubt, wenn sie klar als einmalige Auszeichnungen erkennbar sind und keine amtlichen Siegel imitieren.

DNP und EmpCo.

Die neue EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 soll den Schutz vor Greenwashing durch strengere Anforderungen an Umweltaussagen und Nachhaltigkeitskennzeichen erhöhen.

Hinweise auf Nachhaltigkeitspreise wie den DNP können weiterhin verwendet werden, sofern sie klar als einmalige, wettbewerbsbasierte Auszeichnung kommuniziert werden und keine Ähnlichkeit mit offiziellen Siegeln oder Kennzeichen aufweisen.

EmpCo.
Mit der am 6. März 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Richtlinie (EU) 2024/825 („Empowering Consumers for the Green Transition“, kurz EmpCo-Richtlinie) verschärft der europäische Gesetzgeber die Anforderungen an umweltbezogene Aussagen im unternehmerischen Kontext erheblich. Ziel ist es, Verbraucherinnen und Verbraucher wirksam vor irreführenden Umweltaussagen (Greenwashing) zu schützen und ihnen fundierte, nachhaltigkeitsrelevante Kaufentscheidungen zu ermöglichen.

Die Richtlinie trat am 26. März 2024 in Kraft. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Vorgaben bis spätestens zum 27. März 2026 in nationales Recht umzusetzen. Die Richtlinie ergänzt die bestehende Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (RL 2005/29/EG) und insbesondere deren Anhang I (sog. „schwarze Liste“) um weitere Verbote.

Nachhaltigkeitskennzeichen.
Neben dem Verbot unbelegter allgemeiner Umweltaussagen, Einschränkungen bei Emissionskompensationen und der Förderung von Langlebigkeit und Reparierbarkeit erfolgt eine stärkere Regulierung von Nachhaltigkeitskennzeichen. Es dürfen nur noch Kennzeichen verwendet werden, die entweder auf offiziellen Zertifizierungssystemen beruhen oder von öffentlichen Stellen festgelegt wurden. Eigene, unternehmensinterne oder nicht überprüfte Nachhaltigkeitslabel sind nicht mehr zulässig, wenn sie suggerieren, ein Produkt oder Unternehmen erfülle bestimmte ökologische oder soziale Standards.

Folgende Geschäftspraktiken gelten künftig per se als unlauter:

  • Verwendung allgemeiner Umweltaussagen ohne Nachweis,
  • Aussagen über Umweltauswirkungen des gesamten Produkts, obwohl sie nur auf einen Teilaspekt zutreffen,
  • Nutzung von Nachhaltigkeitskennzeichen ohne offizielle Zertifizierung,
  • Aussagen zur Emissionskompensation, die fälschlich Neutralität suggerieren.

Diese Vorgaben sind in Anhang I der Richtlinie als neue Tatbestände (u. a. Nr. 4a) aufgenommen und entfalten nach nationaler Umsetzung unmittelbare Relevanz im Wettbewerbsrecht.

Nachhaltigkeitsauszeichnungen im Sinne der EmpCo-Richtlinie.
Ein in der Praxis bedeutsamer Anwendungsfall betrifft Hinweise auf den Gewinn von Nachhaltigkeitspreisen, etwa den Deutschen Nachhaltigkeitspreis (DNP). Fraglich ist, ob derartige Hinweise den Anforderungen an „Nachhaltigkeitskennzeichen“ im Sinne der Richtlinie unterfallen. Die EmpCo-Richtlinie spricht nicht ausdrücklich von „Nachhaltigkeitssiegeln“, sondern reguliert „Kennzeichen, die anzeigen, dass ein Produkt, ein Unternehmen oder ein Gewerbetreibender bestimmte ökologische oder soziale Eigenschaften oder Auswirkungen aufweist oder erfüllt.“ (Art. 2 Abs. 1 lit. p)

Diese Kennzeichen müssen auf einem Zertifizierungssystem beruhen, das entweder öffentlich anerkannt oder behördlich festgelegt wurde (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. g, Anhang I Nr. 4a).

Hinweis auf Preis ist kein Kennzeichen.
Ein Hinweis auf den Gewinn eines Nachhaltigkeitspreises ist grundsätzlich nicht als Nachhaltigkeitskennzeichen im Sinne der Richtlinie zu qualifizieren, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Es handelt sich eindeutig um eine Auszeichnung, nicht um eine Produktkennzeichnung oder Qualitätszusage.
  • Die Auszeichnung ist einmalig, nicht dauerhaft oder serienmäßig, am besten durch eine Jahreszahl kenntlich gemacht.
  • Die Kommunikation erfolgt transparent, z. B. durch Begriffe wie „Sieger“, „Finalist“, „Nominiert“, „ausgezeichnet“, „Preis“ oder „Prämierung“.
  • Die Gestaltung des Hinweises weist keine Verwechslungsgefahr mit zertifizierten Öko-Labels (z. B. durch keine runde Form, kein Häkchen, keine Farbgebung wie Blau/Grün oder Qualitätssymbole) auf.

Zusätzlich kann noch ein klarstellender Hinweis hinzugefügt werden, dass es sich um eine unabhängige, nicht behördlich zertifizierte Auszeichnung handelt. Rechtssicheres Formulierungsbeispiel:

Ausgezeichnet für Nachhaltigkeit: NN wurde mit dem Deutschen Nachhaltigkeitspreis 2025 geehrt – einer unabhängigen Auszeichnung, die herausragende Leistungen in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensverantwortung prämiert. Der Preis basiert auf einem wettbewerblichen Auswahlverfahren und ersetzt keine produktbezogene Zertifizierung. Weitere Informationen unter www.nachhaltigkeitspreis.de.